Die Lockerung der Maskenpflicht hängt von dem Unterschreiten bestimmter Inzidenzwerten ab. Diese müssen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis unterschritten sein. Für den Entfall der Maskenpflicht im Freien ist dies der Inzidenzwert 50, im Unterrichtsraum der Inzidenzwert 35.
Die Maskenpflicht im Unterricht entfällt jedoch nur dann, wenn zusätzlich innerhalb der letzten 14 Tage an der Schule kein positiv mittels PCR Test festgestellter Fall vorliegt. Liegt das Datum des positiven PCR Test z.B. einer Schüler*in oder einer an der Schule tätigen Person nicht bereits zwei Wochen zurück, besteht die Maskenpflicht so lange fort, bis die Frist abgelaufen ist.
Auch wenn die Maskenpflicht im Freien, also z.B. auf dem Pausenhof, oder im Unterrichtsraum entfällt, weil die Voraussetzungen vorliegen, gilt sie außerhalb dieser Räume, also z.B. auf den Gängen, im Treppenhaus und auf den Toiletten fort.