Corona-Verordnung Absonderung

Gerne informieren wir Sie zu den aktuellen Corona-Absonderungs-Regeln:

Generell gilt: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!
Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte sollten auf einen Schulbesuch verzichten. Diese dringende Empfehlung gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Person mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger infiziert ist.

Die Maskenpflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen gilt
- in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen Personen, nicht ausgeschlossen ist und

- im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann


Infizierte Personen, die keine Maske tragen, unterliegen allerdings weiterhin der Absonderungspflicht. Die Teilnahme am Präsenzbetrieb ist also ausgeschlossen, wenn die absonderungsersetzende Maßnahme (Tragen einer Maske) nicht eingehalten wird.


Die Maskenpflicht kann erfüllt werden durch das durchgehende Tragen

- einer medizinischen Maske oder

- einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

Ist das Tragen einer Maske z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, bleibt es ebenfalls bei der Absonderungspflicht. Es ist also nicht maßgeblich, aus welchen Gründen keine Maske getragen wird. Die Folge (Absonderungspflicht) ändert sich dadurch nicht.

Sport- und Musikunterricht
Mediziner raten von einer körperlichen Belastung während einer Corona-Infektion ab. Daher sollten positiv getestete Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der absonderungsersetzenden Maßnahmen nicht aktiv am fachpraktischen Sportunterricht teilnehmen. Sollten gleichwohl positiv getestete Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen wollen, müssen sie durchgehend eine Maske tragen.

Das Musizieren mit Blasinstrumenten ist ohne Maske nicht möglich und daher in Innenräumen für den Zeitraum der Maskenpflicht ausgeschlossen. Das Singen ist in Innenräumen mit Maske gestattet.
Insbesondere bei Leistungsfeststellungen und Prüfungen von längerer Dauer kann das Tragen einer Maske als belastend und leistungsmindernd empfunden werden. Deshalb können sich die der Maskenpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler entscheiden, ob sie

- mit Maske teilnehmen wollen oder

- die Maske nicht tragen wollen und aufgrund der Absonderungspflicht als entschuldigt gelten. Bei Leistungsfeststellungen muss die Lehrkraft dann entscheiden, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).

Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Leistungsfeststellungen und fachpraktischen Prüfungen im Fach Sport.
 
Die Möglichkeit, einer Leistungsfeststellung aufgrun der Absonderungspflicht entschuldigt fernzubleiben, setzt gemäß § 2 Schulbesuchsverordnung die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes, z.B. durch Vorlage eines positiven PCR-Test- oder eines positiven Schnelltestergebnisses, voraus. Der Test muss unter den Voraussetzungen des § 22 a Absatz 3 lfSG, also z.B. von einem zugelassenen Leistungserbringer, durchgeführt worden sein. Ein Schnelltest genügt hierfür nicht.
 
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